AGB

I. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht – auch nicht durch Auftragsannahme – Vertragsbestandteil.

II. Auftragsabschluss

  1. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  3. Die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise verstehen sich ausschließlich Mehrwertsteuer und gelten für die uns bei Angebotsabgabe bzw. im Zeitpunkt der Bestätigung bekannten Anforderungen hinsichtlich Materialeigenschaften, Maßkontrollen und Bearbeitungszustand sowie für die genannten Mengen. Nachträgliche Änderungswünsche bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung und berechtigen uns, den Preis entsprechend zu ändern.
  4. Kleinaufträge werden mit mindestens 20 Euro berechnet

III. Umfang der Lieferungen

  1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, Frei Haus.
  2. Den in der Auftragsbestätigung genannten Preisen liegt die zum Zeitpunkt der der Auftragsbestätigung bestehende Kalkulation zugrunde. Tritt nach Abschluss des Auftrags eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise ein (mindestens 10 %), so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den anteiligen Mehraufwand zu erhöhen.
  3. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen.

V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen

  1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als Verbindliche schriftlich zugesagt werden.
  3. Werden der Versand bzw. wird die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Vertragspartner den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

VII. Gewährleistung

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Liefergegenstände unverzüglich nach Liefereingang auf Mängel zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung sind auch entsprechende Stichproben vorzunehmen.
  2. Beanstandungen wegen unrichtiger und unvollständiger Lieferung oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die betreffenden mangelhaften Teile auf unser Verlangen an uns billigst zurückzusenden.
  3. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  4. Nachbesserungen und Ersatzlieferungen bei einer Mängelrüge erfolgen stets nur aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Leistungspflicht.
  5. Über die Ersatzlieferung hinausgehende Kosten oder Schadensansprüche irgendwelcher Art, insbesondere Auswechslungskosten, Frachtkosten etc., werden nicht ersetzt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  7. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  8. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  9. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
  10. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Vertragspartner den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
  11. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  12. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
  13. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
  14. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
  15. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
  16. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

VIII. Reisekosten

Bei verlangten Fahrten der Mechaniker zum Standort der Maschine sind Reisekosten, Fahrtspesen und Fahrtstunden zu vergüten.

IX. Haftung und Schadensersatz

  1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
  2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Falle aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundenen Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien o. ä.
  4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
  5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
  6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.
  7. Wir sind grundsätzlich nicht dafür haftbar zu machen, wenn bestellte Produkte für den von Ihnen vorgesehenen Einsatzzweck nicht geeignet sind.

X. Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der von uns zu erbringenden Leistungen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.

XI: Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechende ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht
  3. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.